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1390. o. T. Brieg.

Der Rath setzt mit Zustimmung der Aeltesten, Geschwornen und Handwerker fest:
1. dass kein Testament geinacht oder zugelassen werden soll, durch welches die städtische Steuer einen Ausfall erleiden könnte;
2. dass kein Haus in der Stadt in ein Seelhaus umgewandelt werden dürfe;
3. dass von gemauerten Häusern die eisernen Thore nicht verpfändet werden dürfen.

Brgr. Stadtb. I. 114 b.


Codex Diplomaticus Silesiae, hrsg vom Vereine für Geschichte und Alterthum Schlesiens, Bd 9, Urkunden der Stadt Brieg. Urkundliche und chronikalische nachrichten über die Stadt Brieg, die dortigen Klöster, die Stadt- und Stiftsgüter bis zum Jahre 1550. Hrsg Dr. C. Grünhagen, Breslau 1870.



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